Pauschalierung für Betriebsausgaben bzw. Vorsteuer für Versicherungsagenten
Versicherungsagenten wurden aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes dem Regelungsbereich des Handelsver-
treterrechtes (in Österreich also dem Handelsvertretergesetz) zugeordnet.
Handelsvertreter ist, wer von einem anderen mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften,
mit Ausnahme von unbeweglichen Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut
ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Auch andere Berufsgruppen werden
einer solchen Vertretertätigkeit steuerrechtlich gleichgestellt, wie zB die Bausparkassenvertreter, die
Finanzdienstleister (Gewerbliche Vermögensberater) oder auch die Direktberater.
Im Steuerrecht haben Handelsvertreter die Wahl, die Betriebsausgaben bzw. die Vorsteuer entweder
exakt zu berechnen oder mit einem Pauschalsatz anzusetzen. Dabei können die Betriebsausgaben
bzw. die Vorsteuer jeweils getrennt voneinander in Anspruch genommen werden.
Eine Pauschalierung kann sowohl durch Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch durch Bilanzierer ge-
wählt werden. Der große Vorteil ist, dass – gerade bei Vielreisenden – die oft umfangreiche administ-
rative Aufzeichnungspflicht wegfällt.
Die Pauschalierung reicht sogar in andere Gewerbetätigkeiten hinein: Werden nicht mehr als 25% der
Umsätze (hier Provisionsumsätze) aus einer anderen Tätigkeit als der des Handelsvertreters (des Ver-
sicherungsagenten) generiert, so bleibt die Pauschalierungsmöglichkeit erhalten. Pauschalieren kann
allerdings keine Kapitalgesellschaft (zB GmbH). Bei Personengesellschaften kann nur ein Geschäftsfüh-
rer pauschalieren, auch wenn es mehrere Gesellschafter gibt.
Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 12% des Provisionsumsatzes, jedoch höchstens Euro 5.825,-
jährlich. Folgende Betriebsausgaben sind dadurch abgedeckt:
Das Pauschale ist ein Nettowert. Bei Vorliegen von unechter Umsatzsteuerbefreiung (zB Kleinunter-
nehmer, Versicherungsagenten), die den Verlust des Rechtes auf Vorsteuerabzug zur Folge hat, stellt
die auf abpauschalierte Betriebsausgaben entfallende nicht abzugsfähige Umsatzsteuer einen Kosten-
faktor dar und ist einkommensteuerrechtlich zusätzlich zum Pauschale absetzbar. Vereinfachend kann
hier die Umsatzsteuer als Kostenfaktor zusätzlich zum Pauschale angesetzt werden.
Die pauschalierten Vorsteuern betragen 12% des im Rahmen der Betriebsausgabenpauschalierung er-
mittelten Betrages (max. Euro 699,-). Mit dem Pauschale sind sämtliche Vorsteuern erfasst, die auf
die im Absatz Betriebsausgabenpauschalierung aufgelisteten Betriebsausgaben entfallen.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Pauschalierungen für Betriebsausgaben und Vorsteuern können
Betriebsausgaben bzw. Vorsteuerbeträge nur exakt berechnet mit einem Nachweis durch Belege abge-
setzt werden. Das betrifft zum Beispiel:
Entscheidet sich der Handelsvertreter für die Pauschalvariante, kreuzt er im Formular E1a das ent-
sprechende Kästchen an und trägt den errechneten Pauschalbetrag unter der Kennzahl 9259 ein.
Bei der Vorsteuerpauschalierung wird die pauschalierte Vorsteuer betragsmäßig unter der Kennzahl
068 des Formulars U1 eingetragen.
Verhältnis zum Gewinnfreibetrag:
Wird der Gewinn nach Durchschnittssätzen oder durch Teil- oder Vollpauschalierung - auch nur teil-
weise - mit Pauschalbeträgen ermittelt, kann zwar der Grundfreibetrag, nicht aber ein investitionsbe-
dingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Möchte der Handelsvertreter einen investitions-
bedingten Gewinnfreibetrag ansetzen (zum Beispiel nach dem Kauf von begünstigten Wertpapieren),
muss er auf die Handelsvertreterpauschalierung verzichten und sämtliche Betriebsausgaben durch
Belege nachweisen.